Turn- und Sportverein
Westerland/Sylt e.V.

Satzung des Turn- und Sportvereins Westerland/Sylt e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Westerland/Sylt e. V.“ Er wurde am 27. November 1883 gegründet. Er führt die Abkürzung „TSV Westerland/Sylt“. Die Vereinsfarben sind blau-weiß. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg unter der Nummer 156 eingetragen. Für alle den Verein betreffenden Rechtsangelegenheiten und alle mit ihm getätigten Rechtsgeschäfte ist Flensburg der Gerichtsstand.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Sylt. Seine E-Mail lautet info@tsv-westerland.de. Die Internetadresse lautet www.tsv-westerland.de.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Im Rahmen der Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportverbandes Schleswig-Holstein, deren Sportarten im Verein betrieben werden, erkennt der Verein deren Satzungen und Ordnungen an.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins

  1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art, sowie alle Formen militärischer Ausbildung ab. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen können nicht Mitglied des Vereins werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Seine Organe arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Ergänzende Regelungen sind in § 3 definiert.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, des Gesundheitswesens und des Kulturwesens
  3. Der TSV erfüllt seinen Zweck durch die Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:
    a) Förderung und Betreuung der Jugend
    b) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
    c) Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen
    d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten und erfahrenen Übungsleitern, Trainern und Sportlehrern
    e) Zusammenarbeit mit Politik und Gesellschaft und deren Einrichtungen
    f) Öffentlichkeitsarbeit
  4. Der Verein kann eine gesonderte Jugendabteilung bilden, in der über den Rahmen der turnerischen und sportlichen Betreuung hinaus auch kulturelle Veranstaltungen durchgeführt werden können.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Der Verein kann zum Zwecke der Erweiterung und Verbesserung sportlicher Leistungsangebote für seine Mitglieder Beteiligungen, Mitgliedschaften und Spielgemeinschaften mit/bei Organisationen und Vereinen, die gemeinnütziger Art sind, anstreben. Der Verein erkennt deren Satzung( en) an.
  7. Vorstandsmitgliedern, die auch als Übungsleiter/Sport oder Trainer im Verein tätig sind, kann ein zulässiges Übungsleiterentgelt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen für geringfügig Beschäftigte gezahlt werden.
  8. a) Der TSV Westerland/Sylt e. V. zählt zu seinen Aufgaben und Zielen, alle Bemühungen zu unternehmen, ein neues Haus der Jugend als Begegnungsstätte für die vereinsgebundene und freie Jugendarbeit zu realisieren und mit anderen Jugendorganisationen und der Gemeinde Sylt zu betreiben.
    b) Der TSV Westerland/Sylt e. V. ist verhandlungsbereit, sich zeitgemäßen, neuen Zusammenschlüssen von Sportvereinen anzuschließen und zu gründen.

§ 3 Einsatz von finanziellen Mitteln

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Der TSV erfüllt die ihm obliegenden Aufgaben unter Einsatz eigener Mittel sowie der Fremdmittel, die ihm vom Kreissportverband, der Gemeinde Sylt, Sponsoren und anderen Organisationen zur treuhänderischen Verwaltung zugeteilt werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des TSV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsorgane entgeltlich gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  5. Im Übrigen haben die Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach§ 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Erstattungen werden grundsätzlich gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  6. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  7. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand berechtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung sowie hauptamtliche Sportlehrer anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB.

§ 4 Mitglieder

  1. Der TSV unterscheidet:
    – ordentliche Mitglieder
    – außerordentliche Mitglieder
    – Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
    Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der die Entscheidung an die Geschäftsführung delegieren kann. Außerordentliches Mitglied kann eine gemeinnützige Organisation, eine Einrichtung der Seniorenpflege, sowie eine Einrichtung des Gesundheitswesens werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzender kann eine natürliche Person werden, soweit sie sich um die Förderung des Sports im TSV Westerland besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden erfolgt nach Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Der Verein hat Richtlinien für eine Ehrenordnung, die nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder geändert werden können.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht zur Ausübung aller im Verein betriebenen Sportarten. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Vereinsmitgliedschaft. Die Rechte eines Mitgliedes sind nicht übertragbar.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
    a) den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Satzung aktiv zu unterstützen
    b) die Regelungen dieser Satzung einzuhalten
    c) die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen
    d) ein übernommenes Amt gewissenhaft auszuüben
    e) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge termingemäß zu bezahlen. Dem TSV ist ein SEPA-Lastschriftmandat zum Zwecke der Beitragserhebung zu erteilen. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Maßregelungen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Regelungen des Vorstandes verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
    a) Verwarnung
    b) Verweis
    c) Sperren / Platz- / Hallenverbot
    d) Ausschluss
    Ein Mitglied kann insbesondere dann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es ein unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins zeigt. Ein solches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied an extremistischen oder anderweitigen diskriminierenden Veranstaltungen teilnimmt, bzw. eine solche Gesinnung z.B. durch das Tragen, beziehungsweise Zeigen von u. a. links-/rechtsextremen Kennzeichen und Symbolen zeigt oder Mitglied einer nach §2 dieser Satzung genannten oder vergleichbaren Organisationen ist.
  2. Der Beschluss über die Maßregelungen zu b ), c) und d) ist mit Einschreiben unter Angabe von Gründen sowie Rechtsmittelbelehrung versehen zuzustellen.
  3. Bei Verstößen von Mitgliedern des Vorstands wird auf Antrag von mindestens 5% der stimmberechtigten Mitglieder die Mitgliederversammlung tätig.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderquartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. Die Austrittserklärung Minderjähriger bis zum 14. Lebensjahr bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Ein Mitglied kann wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen, wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen groben unsportlichen Verhaltens aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen oder dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Ein Mitglied kann weiterhin ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge, Umlagen und sonstiger zu erbringender Leistungen bleibt bei Austritt und bei Ausschluss weiterbestehen.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der V erstand

§ 9 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des§ 26 BGB besteht aus:
    – dem/der Vorsitzenden
    – dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    – dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der drei genannten geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. ie haben das Recht, Befugnisse im Rahmen des Haushaltsplanes zu delegieren.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    – den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands i.S.d. § 26 BGB
    – dem/der Referenten/Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    – dem/der Referenten/Referentin für Rechtsfragen
    – dem/der Jugendwart/Jugendwartin
    – dem/der Referenten/Referentin für das Versicherungswesen
    – dem/der Seniorenvertreter/Seniorenvertreterin,
    – dem/der Ehrenvorsitzenden
    – dem Ehrenmitglied
    Hauptamtlich tätige Sportlehrer haben beratende Funktion im erweiterten Verstand. Der erweiterte Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines erweiterten Vorstandsmitglieds ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder, das für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen seine Aufgaben kommissarisch übernimmt. Im jeweiligen Wechsel werden durch die Mitgliederversammlung gewählt:
    In Jahren mit gerader Jahreszahl
    – der/die stellvertretende Vorsitzende
    – der/die Referent/Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    – der/die Referent/Referentin für Rechtsfragen
    – der/die Referent/Referentin für das Versicherungswesen
    In Jahren mit ungerader Jahreszahl
    – der/die Vorsitzende
    – der/die Schatzmeister/Schatzmeisterin
    – der/die Jugendwart/Jugendwartin
    – der/die Seniorenvertreter/Seniorenvertreterin

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis zum 31. Mai statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und der geschäftsführende Vorstand sie einberuft oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragen.

§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    – Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstands
    – Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    – Entlastung und Wahl des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands
    – Wahl der Kassenprüfer
    – Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeiten
    – Satzungsänderungen
    – Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
    – Ernennung von Ehrenmitgliedern und des/der Ehrenvorsitzenden
    – Beschlussfassung über Anträge
    – Auflösung des Vereins
    – Beteiligungen, Mitgliedschaften und Spielgemeinschaften mit/bei anderen Organisationen und Vereinen bzw. bei Austritt aus diesen
    – Genehmigung des Sitzungsprotokolls der jeweiligen vorherigen Mitgliederversammlung.
    Das Protokoll liegt nach seiner Fertigstellung jederzeit in der Geschäftsstelle zur Einsicht aus und ist auf der Internetseite des Vereins einzusehen.

§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung in der Tageszeitung. Zwischen dem Tag des Erscheinens der Zeitung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt oder bei gleicher Fristeinhaltung im Internet veröffentlicht werden.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der §§ 10, 11 , 12 und 14 der Satzung dieses Vereins entsprechend.

§ 14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen muss bei Beantragung einer geheimen Abstimmung 1/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich.
  3. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand des Vereins eingegangen sind. In der Einladung zur Mitgliederversammlung müssen sie schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden bzw. in der Geschäftsstelle des Vereins eingesehen werden können und im Internet veröffentlicht werden.
  4. Beteiligungen, Mitgliedschaften und Spielgemeinschaften im Sinne von§ 2 (6) dieser Satzung können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

§ 15 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands

  • Geschäftsführung des Vereins
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Vertretung des Vereins
  • Vorbereitung, Vorlage des Haushaltsplanes und Umsetzung nach Beschluss
  • Aufnahme von Mitgliedern
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Erarbeitung und Beschluss der Geschäfts- und Ehrenordnung
  • Berufung von Vorstandsmitgliedern, für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt
  • Bei wichtigen persönlichen Personalentscheidungen und grundsätzlichen Geschäftsangelegenheiten sowie gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten beschließt der geschäftsführende Vorstand alleinverantwortlich mit Stimmenmehrheit. Über seine Tätigkeit hat der geschäftsführende Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 16 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

  1. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die schriftlich einberufen werden. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Einrichtung neuer Abteilungen. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung des erweiterten Vorstands. Er ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen, schlägt der Mitgliederversammlung die Spartenleiter vor und ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Außerdem kann er sich eine verbindliche Geschäftsordnung erlassen.
  2. Alle wichtigen Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren sowie vom Protokollführer und Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  3. Es sind regelmäßige erweiterte Vorstandssitzungen (mindestens vierteljährlich) durchzuführen, auf Verlangen eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands und/oder von mindestens 3 Mitgliedern des erweiterten Vorstands können jederzeit zusätzliche erweiterte Vorstandssitzungen einberufen werden.
  4. Der erweiterte Vorstand hat eine Informationspflicht gegenüber den Spartenleitern der selbständigen Abteilungen, die nicht selbst Vorstandsmitglieder sind. Dazu werden sie mindestens zweimal im Jahr über wichtige personelle, organisatorische und finanzielle Angelegenheiten in Kenntnis gesetzt und zu entsprechenden Sitzungen eingeladen.

§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Stimmübertragung per Vollmacht ist nicht möglich.
  2. Gewählt werden können alle natürlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 18 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils versetzt um ein Jahr auf die Dauer von 1 Jahr je einen Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 19 Ordnungen/Richtlinien

  1. Zur Durchführung der Satzung kann der erweiterte Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung per Sportstätten erlassen.
  2. Die Ordnungen/Richtlinien werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der erweiterte Vorstand weitere Ordnungen/Richtlinien erlassen.
  3. Der Verein kann bei einer ehrenamtlich nicht realisierbaren steuerlichen und buchhalterischen Bewältigung der Pflichtaufgaben professionelle Steuerberater/Buchhalter möglichst kostengünstig beauftragen.

§ 20 Geschäftsführung/Geschäftsstelle/weitere Aufgaben

  1. Der Verein kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands administrative Aufgaben anderer sportorientierter Vereine gegen Aufwandsentschädigung übernehmen.
  2. Der Verein ist bemüht, eine örtlich auf die Gemeinde Sylt bezogene Geschäftsstelle zu unterhalten.
  3. Der Verein ist berechtigt, Liegenschaften, die der sportlichen und gemeinnützigen Ausrichtung dienen, zu unterhalten, zu fördern, zu pachten bzw. zu erwerben. Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung Liegenschaften an sportlich orientierte und gemeinnützige Vereine der Insel Sylt weitervermieten oder verpachten, sofern das der Erhöhung der Rentabilität dient und die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährdet wird.

§ 21 Protokollieren von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnissen jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist vom Vorstandsvorsitzenden. bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorstandsvorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu
unterschreiben.

§ 22 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 Absatz (2) dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder i.S.d. § 26 BGB. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sylt, die es unmittelbar und ausschließlich für die in§ 2 Absatz dieser Satzung aufgeführten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

§ 23 Datenschutz

Der TSV Westerland erhebt, verarbeitet, speichert, verändert und übermittelt zur Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks und der Aufgaben personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder und natürlichen Personen. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung der personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und des Zwecks des TSV zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 24 Anredeform

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen – beziehen sich die Bestimmungen gleichermaßen auf alle Personen.

§ 25 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 23.05.2023 beschlossen worden. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 15.06.2022 außer Kraft.

Hans W. Hansen, Vorsitzender 
Christopher Scharf, Stellv. Vorsitzender